Transparenz fördern
Missstände aufdecken
Willkommen bei Scheuring & Sauer Consulting Hinweisgeberservices, Ihrer vertrauenswürdigen Plattform für den Betrieb Ihrer internen Hinweisgebermeldestelle.
Wir sind hier um sicherzustellen, dass Ihre Hinweisgeber geschützt bleiben und Hinweise anonym und sicher gemeldet werden können, um Bedenken und Missstände aufzudecken.
- Unser Service
- Gesetzlicher Rahmen
- Meldeverfahren
Unsere Hinweisgebermeldestelle im Ombudsmannverfahren bietet Ihnen und ihren Mitarbeitern eine sichere und anonyme Plattform, Missstände zu melden und gleichzeitig Vertraulichkeit und Sicherheit zu gewährleisten.
Aus langjähriger Erfahrung wissen wir, wie wichtig der Schutz von Hinweisgebern ist und haben es uns zur Aufgabe gemacht, Menschen in die Lage zu versetzen, Korruption, Betrug und unethische Praktiken ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen aufzudecken.
Die Verpflichtung zur Umsetzung des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes ist da!
Als Unternehmen mit 50+ Beschäftigten oder als öffentliche Einrichtung mit 50+ Beschäftigten sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine interne Hinweisgebermeldestelle einzurichten.
Übertragen Sie Ihre Verpflichtung an unsere Experten und erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen ohne zusätzlichen Aufwand. Sie vermeiden Interessenkonflikte, Schulungsaufwand und teuren Ressourceneinsatz in Ihrem Unternehmen. Gleichzeitig schützen Sie sich und Ihr Unternehmen effektiv vor Wirtschaftskriminalität, Bußgeldern und Reputationsschäden.
- Erreichbarkeit der Experten über eine kundenspezifische E-Mail Adresse sowie persönlich per Telefon über eine kundenspezifische Rufnummer
- Geschützter Dialog mit hinweisgebenden Personen unter Wahrung der Vertraulichkeit
- Prüfung von Relevanz und Plausibilität im Rahmen der Ersteinschätzung
- Beachtung von gesetzlichen Vorgaben wie Fristen und Benachrichtigungen
- Vertrauliche Berichterstattung, Ersteinschätzung und Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung
Gem. dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz soll mit einem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) deren bislang lückenhafter und unzureichender Schutz ausgebaut werden.
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, Benachteiligungen von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern auszuschließen und Rechtssicherheit zu schaffen.
Mit dem Gesetzentwurf soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, in Einklang gebracht werden.
Der Entwurf sieht u.a. folgende zentrale Regelungselemente vor:
- Der Anwendungsbereich umfasst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.
- Hinweisgebende Personen, die alle Anforderungen des HinSchG an eine Meldung oder Offenlegung einhalten, werden umfangreich vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen geschützt.
Detaillierte Erläuterung des Verfahrens zur sicheren und anonymen Übermittlung von Meldungen.
Erfüllen Sie die gesetzlichen Vorgaben bereits ab 95.- € (zzgl. USt.) pro Monat – schnell und einfach:
Meldestelle Basic
- Vertrauliche und anonyme Hinweismeldungen
- Geschützter Dialog mit hinweisgebenden Personen Dokumentation der Meldungen gemäß §11 HinSchG
- Erreichbarkeit über E-Mail Adresse Erreichbarkeit per Telefon (Voicemail)
Meldestelle Lite
- Vertrauliche und anonyme Hinweismeldungen
- Geschützter Dialog mit hinweisgebenden Personen Dokumentation der Meldungen gemäß §11 HinSchG
- Erreichbarkeit über E-Mail Adresse Erreichbarkeit per Telefon (Voicemail)
- Erreichbarkeit über E-Mail Adresse Erreichbarkeit der Experten per Telefon
- Zusammenfassung in Form eines Berichts
Meldestelle Pro
- Vertrauliche und anonyme Hinweismeldungen
- Geschützter Dialog mit hinweisgebenden Personen Dokumentation der Meldungen gemäß §11 HinSchG
- Erreichbarkeit über E-Mail Adresse Erreichbarkeit per Telefon (Voicemail)
- Erreichbarkeit über E-Mail Adresse Erreichbarkeit der Experten per Telefon
- Zusammenfassung in Form eines Berichts
- Kommunikation mit internen Stellen Regelmäßiges Reporting
- Fristgerechte Prüfung von Relevanz und Plausibilität im Rahmen der Ersteinschätzung
Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Zentrale Anlaufstelle
Keine internen Ressourcen nötig
Vollständige Auslagerung
Maximale Kosteneffizienz- und transparenz
Minimaler Aufwand bei der Implementierung
Blog
Der aktuelle Stand des Hinweisgeberschutzgesetzes in Deutschland
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein bedeutender Schritt in Richtung eines umfassenderen Schutzes für Whistleblower in Deutschland. Es zielt darauf ab, Menschen, die …
Wie kann man das Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen?
Verständnis des Hinweisgeberschutzgesetzes Um das Hinweisgeberschutzgesetz effektiv umsetzen zu können, ist es zunächst wichtig, die Grundlagen des Gesetzes zu verstehen. Das Gesetz …
Hinweisgeberschutzgesetz: Was ist das?
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein wichtiger Rechtsrahmen, der speziell entwickelt wurde, um Whistleblower zu schützen. Es schafft einen rechtlichen Rahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die …
Der aktuelle Stand des Hinweisgeberschutzgesetzes
Das Hinweisgeberschutzgesetz hat einen wichtigen Platz in der aktuellen Gesetzgebung eingenommen und gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es hat das Ziel, Personen, die …
FAQ
Nach § 40 stellt die Nichteinrichtung einer Meldestelle trotz entsprechender Verpflichtung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden kann. Diese Bußgeldvorschrift ist nach dem HinSchG aber erst ab dem 01. Dezember 2023 anzuwenden. Somit besteht die Pflicht zur Einrichtung der internen Meldestelle zwar bereits ab dem 2. Juli – Konsequenzen bei Nichteinhaltung drohen aber erst ab Dezember 2023:
- In Unternehmen mit mindestens 50, aber weniger als 250 Beschäftigten besteht die Verpflichtung zum Betrieb einer internen Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023. Eine „Karenzzeit“ gibt es hier nicht – ab dem Stichtag 17. Dezember muss die interne Meldestelle bestehen, andernfalls kann ein Bußgeld drohen.
- Die übrigen Regelungen des HinSchG gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli 2023. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz ihre Arbeit aufnehmen.
Alle Meldungen, die Verstöße gegen gesetzliche, organisationsinterne Regeln sowie ethische Normen darstellen, werden aufgenommen und überprüft.
Das HinSchG selbst schreibt keine bestimmte Vorgehensweise im Bezug auf den Umgang mit Meldungen vor. Sinn und Zweck des Gesetzes ist in erster Linie das Erleichtern von Meldungen und der Schutz des Hinweisgebers.
Ob und welche konkreten Folgemaßnahmen Sie ergreifen, muss im Einzelfall abgewogen und entschieden werden. Es ergeben sich somit keine Änderungen zur Rechtslage vor Inkrafttreten des HinSchG.
Wir beraten Sie gerne.
Durch ihren Hinweis helfen Hinweisgeber, finanzielle Schäden vom Unternehmen rechtzeitig abzuwenden und Reputationsschäden zu verhindern.
§ 2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Ein Hinweisgeber kann also unter anderem melden:
- Straftatbestände
- Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht
- bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, u.a.:
- Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung
- Vorgaben zur Produktsicherheit
- Vorgaben zum Umweltschutz
- Datenschutz
Über die von uns bereitgestellte Email Adresse und/oder über die bereitgestellte Telefonnummer kann ein Hinweisgeber potenzielle Hinweise melden.
Die zur Verfügung gestellte Telefonnummer ist von Montag bis Freitag an Werktagen täglich in der Zeit von 08:00 bis 16:00 erreichbar. Weiterhin können Hinweise jederzeit über eine von uns bereitgestellte unternehmensspezifische Email Adresse gemeldet werden.
Oberstes Prinzip des hier verwendeten Hinweisgeberverfahrens ist der Schutz des Hinweisgebers. Wenn ein Hinweisgeber seine Meldung anonym abgebt, müssen keine persönlichen Angaben gemacht werden. Um anonym zu bleiben, sollten daher keine Daten angegeben werden, die Rückschlüsse auf die Identität des Hinweisgebers zulassen. Wir sind an Meldungen interessiert, um Schäden vom Unternehmen abzuwenden, nicht an den Hinweisgebern.
Kontakt
Scheuring & Sauer Consulting UG (haftungsbeschränkt)
Hergenröderstraße 38
63069 Offenbach am Main
Deutschland
069 - 348733720
Über uns

Tel. 069-3487337 21
ds@scheuringsauer.de
Dirk Scheuring verfügt durch seine langjährigen Erfahrungen als interner Ermittler und als Experte im Bereich Betrugsprävention und Betrugserkennung im Rahmen seiner Tätigkeiten in unterschiedlichsten Unternehmen über umfangreiches Know-how im Umgang mit Hinweisgebern:
- Regulatory Compliance Officer sowie Compliance Officer Investigations in der Finanzindustrie
- Lead Cyber / IT Security Manager bei einem DAX40 Kreditinstitut
- Manager Strategic Fraud Prevention bei zwei Fluggesellschaften
- Fraudmanager bei einem Versicherungskonzern
- Mitglied im DIIR (Deutsches Institut für Interne Revision e.V.)

Tel. 069-3487337 22
ts@scheuringsauer.de
Tim Sauer verfügt durch seine langjährigen Erfahrungen als Ermittler und als Experte im Bereich Geldwäscheabwehr und Anti-Terror Finanzierung bei einem Großkonzern in der Finanzindustrie über umfangreiches Know-how im Umgang mit Betrugsfällen und sonstigen strafbaren Handlungen:
- Verantwortlicher Projektleiter bei der Einführung eines Hinweisgebersystems bei einem DAX40 Konzern
- Compliance Officer Investigations in der Finanzindustrie
- Fraudmanager bei einem börsennotierten Kreditinstitut
- Mitglied im DICO (Deutsches Institut für Compliance e.V.)